UN-Kinderrechtskonvention
Kinderrechte sind Menschenrechte - Konvention über die Rechte des Kindes
Diese elementaren Bedürfnisse werden durch den Rechtsanspruch verbindlich, sodass Kinder und Jugendliche nicht täglich um diese neu ansuchen müssen – quasi als „BittstellerInnen“ mit ungewisser Gewährung. Die 42 Artikel der UN-Kinderrechtskonvention beinhalten demnach drei Kategorien (die 3P/kinderrechtliche Standards) die Kinder brauchen, um gut aufwachsen zu können: Versorgungsrechte (Provision), Schutzrechte (Protection) sowie Beteiligungsrechte (Participation).
Darunter fallen Rechte, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte nicht enthalten sind, beispielsweise:
• das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung
• das Recht auf Freizeit und Spiel
• das Recht auf elterliche Fürsorge
1. Das Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung
Jedes Kind soll gleich behandelt werden, es dürfen keine Unterschiede aufgrund des Geschlechts, der Herkunft/Staats-bürgerschaft, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, von politischen Ansichten oder einer Beeinträchtigung getätigt werden.
2. Die Vorrangigkeit des Kindeswohls
Die Entscheidungen, die das Wohl des Kindes betreffen, sollen primäre Gewichtung erfahren – sowohl bei privaten, wie staatlichen Angelegenheiten.
3. Die Sicherung von Entwicklungs-Chancen
Schutz und Förderung seitens des Staates (Zugang zu medizinischer Hilfe, Bildung und Schutz vor Ausbeutung und Missbrauch). Es besteht ein Recht auf bestmögliche Entwicklungschancen. (Artikel 5 und 6).
4. Die Berücksichtigung des Kindeswillens
Jedes Kind hat ein Recht auf die Respektierung und Berücksichtigung seiner Meinung – analog zu Reife und Alter – bei relevanten Angelegenheiten. (Artikel 12)
Die Kinderrechte sollen allen Kindern die Chance ermöglichen, am politischen, kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Leben teilzunehmen.
Kinderrechte untergraben elterliche Autorität, die auf Macht und Gewalt beruht. Kinderrechte hinterfragen elterliche Autorität, die auf traditionelle Formen beruht. Kinderrechte stärken elterliche Autorität, die auf gegenseitiger Achtung und Dialog beruht.
Obwohl beinahe alle Staaten die Konvention unterschrieben haben, sind Kinderrechte noch nicht vollständig implementiert worden. So muss jeder Mitgliedsstaat in einem Intervall von fünf Jahren dem UN-Kinderrechte-Ausschuss in Genf einen Bericht vorlegen, in dem die Umsetzung der Kinderrechte beschrieben wird. Parallel dazu übermittelt das „Netzwerk Kinderrechte Österreich“, die Kinder- und Jugendanwaltschaften u.a. Organisationen ihre kritische Perspektive in sogenannten „Schattenberichten“.
Der UN-Kinderrechteausschuss antwortet in Form von „Concluding Observations“. Diese enthalten sowohl positive, als auch kritische Passagen. So wurden in den Concluding Observations 2012 viele Aktivitäten Österreichs begrüßt, aber ein Nachholen einiger Punkte wurde nahegelegt – beispielsweise die Vereinheitlichung des Jugendschutzgesetzes, die Einbeziehung der Kinderrechte in den Lehrplan der Primar- und Sekundarstufe, Unterweisung von Eltern und LeherInnen bzgl. negativer Folgen missbräuchlicher Nutzung elektronischer Medien sowie körperliche Züchtigung. Aber auch Themen wie die überhöhte Verschreibung von Ritalin, Stillen, frühkindliche Betreuung, Ausschluss von Haft für Kinder unter 14 Jahren, Grundwehrdienst ab 18 Jahren, Kinderarbeit, sexuelle Gewalt, Kinderhandel, Kindesentführung, Definition und Besitz von Kinderpornografie werden dabei angesprochen.
Die Empfehlungen seitens des UN-Kinderrechtebeirats zeigen klar, dass Kinderrechte zwar vertraglich vereinbart, in der Praxis jedoch noch nicht vollständig übernommen wurden. Daher braucht es Einrichtungen wie die Kinder- und Jugendanwaltschaften, die Kinderrechte weiterhin bekannt machen und einfordern.
Österreich hat als eines der ersten Staaten die UN-Kinderrechtskonvention 1992 unterschrieben.
Der österreichische Nationalrat beschloss am 20. Jänner 2011 das „Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern“ (BVG Kinderrechte). Damit wurde jedoch lediglich ein Bruchteil der Kinderrechte in den Verfassungsrang gehoben: Grundsatz des Kindeswohles (Artikel 1), das Kontaktrecht des Kindes zu beiden Elternteilen (Artikel 2), das Verbot der Kinderarbeit (Artikel 3), das Recht auf Meinungsäußerung und Partizipation (Artikel 4), das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung (Artikel 5) und die Gleichbehandlung von Kindern mit Behinderung (Artikel 6).
Für die Kinder- und Jugendanwaltschaft Kärnten entstand der gesetzliche Auftrag, die Kinderrechte in der Öffentlichkeit bekannt zu machen und auf deren Umsetzung zu achten (Monitoring).
Netzwerk Kinderrechte
Website der Plattform Netzwerk Kinderrechte Österreich – National Coalition zur Umsetzung der UN-KRK in Österreich
Kinderrechte.gv.at
Offizielle Website des Bundesministeriums für Familie und Jugend
European Network of Ombudspersons for Children (ENOC)
Der europäische Dachverband der Ombudsstellen für Kinder und Jugendliche
Stellungnahmen der Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs.
Positionen und Stellungnahmen zur Förderung von Kinderrechten
Schattenbericht von Netzwerk Kinderrechte (National Coalition)
3. und 4. Schattenbericht der National Coaltion 2011
2. Schattenbericht der National Coaltion 2004
1. Schattenbericht der National Coaltion 1998
Ergänzender Bericht der Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs